Arbeitssicherheit

Kein Raum für Fehlhandlungen

Aus früheren Berichten und Medieninformationen ist bekannt, dass im Bereich Instandhaltung die meisten tödlichen Unfälle passierten. Aber auch ohne tödlichen Ausgang stehen Unfälle bei Instandhaltungsaufgaben an vorderster Stelle. Es lohnt sich bei Institutionen, die für die Vermeidung von Unfällen eintreten, die gegenwärtige Situation einmal nachzufragen. Die SUVA – Schweizerische Unfall-Versicherungsanstalt  - zählt diesbezüglich zu den sehr engagieren Präventionsvermittlern. Maurus Adam von der Abt. Arbeitssicherheit bei der Suva ist tritt seit vielen Jahren für eine unfallfreiere Instandhaltung ein.Im Gespräch mit o-mag.ch fasst er besonders wichtige Erkenntnisse zusammen.

Maurus Adam, Suva  
Maurus Adam, SUVA  

Weil immer wieder unvorhersehbare oder einzigartige technische Probleme auftreten, ist es die Aufgabe der Instandhaltung, Lösungen für ein weites Spektrum von technischen Problemen in angemessener Zeit zu erarbeiten und umzusetzen.  Technische Fehler sind in den seltensten Fällen für den Menschen wirklich gefährlich, Fehlerketten (Häufung von Fehlern) eskalieren jedoch häufig zu Unfällen. Daraus ist zu schliessen, dass es gilt, mit Fehlern und deren Ursachen bewusst umzugehen.

Leiter oder Hebebühne: beides muss sicher sein.

Fehler geschehen nicht nur aktiv, sie können auch latent im System vorliegen. Sie bestehen – organisatorisch bedingt – wenn zum Beispiel falsche Instrumente oder Werkzeuge in sensiblen Bereichen verwendet werden, ohne dass sie von jemand als falsch bemerkt werden. Vielfach geht das über längere Zeiträume gut, bis ein weiterer Negativfaktor dazukommt. Latente Fehler führen zu unsicheren Handlungen. Wenn z. B. unzureichende Schutzausrüstung verwendet wird, können letztlich gravierende Unfälle passieren. Latente Fehler beruhen oftmals

-       auf fehlerhaften Entscheidungen,

-       auf Mängeln im Linienmanagement oder

-       auf psychologischen Vorbedingungen.

Andererseits passieren unbeabsichtigte Fehlhandlungen vielfach durch Unaufmerksamkeit oder Ablenkung, während beabsichtigte Fehlhandlungen meistens wegen fehlender Motivation entstehen. Mitarbeitende, die unaufmerksam und/oder unmotiviert sind, neigen vermehrt zu unsicheren Handlungen. Und auf eine Anzahl unsicherer Handlungen folgt bekanntlich ein schwerwiegender Fehler, der dann zu einem Unfall führt.

Es muss also ein konstruktiver Weg gefunden werden, mit Fehlern umzugehen. Denn wenn jemand bewusst mit Fehlern umgehen kann, wird er schneller Massnahmen zur Verhinderung ergreifen.

Der Umgang mit Technik gestaltet sich für Menschen sehr unterschiedlich. Im Unternehmen kann das Management die Randbedingungen so beeinflussen, dass Mensch und Technik optimal in Einklang gebracht werden. Das gilt im besonderen Masse im Bereich der Instandhaltung, die sich selbst in der modernen Industrie noch immer sehr personalintensiv zeigt. Bei den vielen unterschiedlichen Anforderungen an die Instandhaltung ist es kaum möglich, Personal durch Technik zu ersetzen. Demzufolge ist es unerlässlich, das IH-Personal hinsichtlich Arbeitssicherheit zu sensibilisieren und zu schulen.

Wesentliche Merkmale der Instandhaltung sind:

  • geplante Instandhaltung
  • ungeplante Instandhaltung (Störungsbehebung)
  • mehrere Akteure involviert
  • vielfältige Gefährdungen
  • überdurchschnittliches Unfallrisiko
  • häufige Fremdvergabe

Fazit:  Die Instandhaltung ist ein gewichtiger Strategiefaktor in Bezug auf die Arbeitssicherheit, Qualität und Produktivität.

Instandhalten heisst: Regeln einhalten – konsequent

Bei der Instandhaltung gehören Störungsbehebungen zu den risikoreichsten Tätigkeiten. Tritt eine ausserordentliche Situation ein, zählt «Zeit ist Geld» viel mehr als ein klar festgelegtes Vorgehen. Allzu oft mit tragischen Folgen. Denn es wird auf gefährliche Weise improvisiert. Durch Abstürze, Stromschläge und Explosionen bleiben Betroffene oft invalid – z.T. für immer. Dies zeigt, dass die Gefahren bei Instandhaltungs- und Unterhaltsarbeiten schnell unterschätzt werden. „Hätten wir

uns etwas mehr Zeit genommen, hätten wir die Regeln eingehalten, hätten wir informiert, hätten wir …. Leider alles zu spät! Man kann einen Unfall nicht rückgängig machen. Aber es gibt gute Wege, das Richtige zu tun, damit es zu keinem kommt. Nur so werden Invaliditäts- und Todesfälle vermieden.

Faktoren wie Motivation, Zufriedenheit oder Akzeptanz der Mitarbeitenden sind subjektiv zu betrachten; sie sehen aus der Sicht des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin oft anders aus, als aus der Sicht des Vorgesetzten. Systeme müssen deshalb so aufgebaut werden, dass sie die Stärken des Menschen fördern und seine Schwächen mindern. Werden Fehler aufgedeckt – egal welcher Art sie sind – dürfen sie nicht als Unglück per se angesehen werden.

Zwanzig Prozent aller Arbeitsunfälle geschehen bekanntlich bei den Instandhaltungsaufgaben. So führen nicht korrekt abgeschaltete und gesicherte Maschinen immer wieder zu schweren Unfällen. Allein in den letzten zehn Jahren waren in der Schweiz knapp einhundert Todesfälle zu beklagen. Das entspricht rund zehn tödlichen Unfällen bei Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen pro Jahr, die Zahl der invalidisierten Mitarbeitenden liegt noch wesentlich höher. Das sind Zahlen, die nach massiver Reduktion rufen. Dazu muss man wissen:

Unfälle passieren nicht,

       sie werden verursacht (meistens durch Menschen)!

Dass das Instandhalten von Anlagen, Maschinen und technischen Systemen gegenwärtig noch immer zu gefährlich ist zeigt die folgende Grafik.

Die gesetzlichen Grundlagen zur Arbeitssicherheit in der Instandhaltung

Der Gesetzgeber unterscheidet bei den einzelnen lebenswichtigen Regeln, wer wofür verantwortlich ist und im Unglücksfall zur Rechenschaft gezogen wird. Er regelt dies im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und in der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV).

Die grundlegende Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten beschreibt Art. 6.1 im VUV: «Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmenden eines anderen Betriebes, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.»

Weitere wichtigste gesetzliche Vorschriften sind in drei Kategorien geregelt.

 1.     Instandhaltung ist sorgfältig zu planen

  • UVG, Art. 82: Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • VUV, Art. 3:   Schutzmassnahmen & Schutzeinrichtungen.
  • VUV, Art. 6:   Information und Anleitung der Arbeitnehmer.
  • VUV, Art. 8:   Vorkehrungen bei besonderen Gefahren.

 2.     Nicht improvisieren

  • VUV, Art. 11:  Pflichten des Arbeitnehmers
  • VUV, Art. 37:  Bei Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sind alle erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen. Die erforderlichen Einrichtungen, Apparate, Geräte und Mittel müssen zur Verfügung stehen.

 3.      Anlage/Maschine stets ausschalten und sichern

  • VUV, Art. 30:  Steuer- und Schalteinrichtungen. Arbeitsmittel – und wenn nötig auch ihre Funktionseinheiten – müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein:
  • zum Trennen von den Energiequellen,
  • zum Sichern gegen Wiedereinschalten,
  • zum Abbau von vorhandenen, gef. Energien.
  • VUV, Art. 43:  Für Arbeiten im Betrieb ( rüsten/umrüsten, einrichten, Maschinen programmieren, Fehler suchen/beheben Systeme reinigen sowie bei der Instandhaltung/Wartung ganz generell) müssen Arbeitsmittel vorher in einen nicht gefährdenden Zustand versetzt worden sein.

Kampagne der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) hat die Kampagne "Sichere Instandhaltung" lanciert, mit dem Ziel, die Unfallzahlen zu reduzieren. Im Zentrum der Suva-Kampagne stehen "Acht lebenswichtige, einfache Verhaltensregeln für die Instandhaltung von Maschinen und Anlagen". Sie richten sich an das Instandhaltungspersonal und seine Vorgesetzten.

Es sind acht Lebensretter-Grundsätze, die weit mehr als blosse Regeln darstellen, sind unterteilt in Sichtweiten seitens Arbeitnehmer und Vorgesetzter. Denn nur im Zusammenwirken beider Personenkreise sind die definierten Regeln erfolgversprechend.

1. Wir planen Instandhaltungsarbeiten sorgfältig.

Arbeitnehmer: Ich bringe meine Erkenntnisse und Erfahrungen ein, die der Sicherheit dienen.

Vorgesetzter: Ich kläre ab, welche Gefahren bei den vorgesehenen Arbeiten auftreten können. Ich sorge für ein geplantes Vorgehen!

2. Wir verzichten auf Improvisationen – auch beim Beheben von Störungen.

Arbeitnehmer: Ich arbeite nach Plan, verwende die richtigen Hilfsmittel und die persönliche Schutzausrüstung. Bei gefährlichen Situationen sage ich STOPP und informiere den Vorgesetzten.

Vorgesetzter: Ich dulde keine Improvisationen. Auf Mängel reagiere ich sofort. Ich kontrolliere regelmässig, ob die Mitarbeitenden die Sicherheitsregeln einhalten.

3. Vor Beginn der Arbeit schalten wir die Anlage aus und sichern sie.

Arbeitnehmer: Bevor ich an der Anlage arbeite, schalte ich alle Energiequellen und Materialströme aus. Ich sichere die Anlage mit meinem persönlichen Vorhängeschloss.

Vorgesetzter: Ich stelle sicher, dass geeignete Abschalteinrichtungen vorhanden sind und diese vorschriftsgemäss benutzt werden.

4. Wir sorgen dafür, dass von vorhandenen Energien keine Gefahr ausgeht.

Arbeitnehmer: Ich sage STOPP, wenn ich gefährliche Energien erkenne (z. B. ungesicherte, angehobene Last). An laufenden Anlagen arbeite ich nur, wenn geeignete Sonderbetriebseinrichtungen für meine Sicherheit vorhanden sind (z. B. Zustimmtaste).

Vorgesetzter: Ich lege fest, wie gefährliche Energien zu sichern sind. Arbeiten an laufenden Anlagen lasse ich nur zu, wenn die erforderlichen Sonderbetriebseinrichtungen vorhanden sind.

5. Wir sichern uns gegen Absturz.

Arbeitnehmer: Ist eine Absturzgefahr vorhanden, sage ich STOPP! Ich arbeite nur mit geeigneten Hilfsmitteln.

Vorgesetzter: Bei Arbeiten in der Höhe sorge ich für sichere Zugänge und Arbeitsplätze. Ich akzeptiere keine Improvisationen!

6. Wir führen Arbeiten an elektrischen Einrichtungen nur mit geschultem und berechtigtem Personal aus.

Arbeitnehmer: Droht Gefahr durch elektrischen Strom, sage ich STOPP!

Vorgesetzter: Ich setze geschultes und berechtigtes Personal ein und fordere meine Mitarbeitenden auf, bei Unsicherheiten die Arbeiten einzustellen und mich zu informieren.

7. Wir entfernen brennbare Stoffe oder sorgen dafür, dass sich diese nicht entzünden können.

Arbeitnehmer: In Bereichen mit Explosionsgefahr (Ex-Zonen) oder Brandgefahr führe ich Instandhaltungsarbeiten erst aus, wenn mir der zuständige Betriebsleiter die Erlaubnis dafür erteilt hat.

Vorgesetzter: Ich spreche die Explosions- und Brandschutzmassnahmen mit dem verantwortlichen Betriebsleiter und meinen Mitarbeitenden ab.

8. In engen Räumen verhindern wir mit einem Absaugventilator Explosionen und Vergiftungen.

Arbeitnehmer: Ich arbeite in engen Räumen nur, wenn meine Sicherheit gewährleistet ist (Absaugventilator, Schadstoffmessung, Überwachung durch zweite Person).

Vorgesetzter: Ich sorge dafür, dass nur gut instruierte Mitarbeitende in engen Räumen arbeiten. Ich stelle ihnen die nötigen Arbeits- und Rettungsmittel zur Verfügung.

Gefahrenbereiche an Anlagen/Maschinen kennzeichnen

Schlussfolgerung

Leben und Gesundheit der Menschen haben absolute Priorität sowohl für mich als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin als auch als Vorgesetzter/Vorgesetzte. Demzufolge

  • halte ich konsequent die Sicherheitsregeln ein. Denn ich bin für die Sicherheit mitverantwortlich.
  • verwende ich die vorgegebenen Hilfsmittel und persönlichen Schutzausrüstungen.
  • entdecke ich einen Sicherheitsmangel, behebe ich ihn sofort oder melde ihn unverzüglich dem Vorgesetzten und sage vorgängig STOPP falls Gefahr besteht und unterbreche die Arbeit.
  • Kontrolliere ich regelmässig, ob die lebenswichtigen Regeln eingehalten werden.

   Die zuvor zitierten Fakten lassen sich für ein Überdenken in nur ca. 15 Sekunden zusammenfassen, wenn man die eigene und umgebende Sicherheit überprüfen will hinsichtlich

  • Ausrüstung (PSA, Werkzeuge)
  • Aufmerksamkeit (bin ich hellwach?)
  • Arbeitsablauf (weiss ich, was wie und wo zutun ist?)
  • Anordnung (Was ist zu befolgen? Vorschriften)
  • Ausgänge (Fluchtwege, freie(r) Zufahrt/Zugang)

 Die gemeinsame Einsicht :

"Keine Arbeit ist so wichtig, dass es sich rechtfertigen würde, seine Gesundheit oder gar sein Leben zu riskieren."

 

Quelle:

Suva, Arbeitssicherheit, Bereich Gewerbe und Industrie, Postfach, CH - 6002 Luzern, Tel. +41 (0)41 419 55 33 (Auskunft), www.suva.ch

 

 

13.03.2013 | Autor Hans Joachim Behrend   -> Drucken

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